Mietwerterhebung des Kreis Dithmarschen für angemessene Unterkunftskosten fehlerhaft erstellt
Jeder Leistungsemfpänger, der eine neue Wohnung anmieten möchte, kennt die Problematik, dass durchschnittliche Wohnungen nicht von den Jobcentern genehmigt werden.
Dabei stützen sich die Jobcenter auf Mietwerterhebungstabellen (Mietobergrenzen), die den regionalen Wohnungsmarkt wiederspiegel sollen. Es wird aber verschwiegen, dass sich die vorgelegte Tabelle alleine aus Bestandsmieten ergibt. Die tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen sind jedoch in diese Tabelle nicht eingeflossen.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte, ist in einer eigenen grundsicherungsrelevante Tabelle des Grundsicherungsträger neben den Bestandsmieten auch die aktuellen Wohnungsangebote angemessen zu berücksichtigen.
Die Verwendung dieser Bestandstabellen dürfte somit rechtswidrig sein, so dass als Rechtsfolge die nicht erteilte Zusicherung rechtswidrig wäre.
Anhaltspunkte für angemessenen Unterkunftskosten einer Wohnungmiete dürfte sich aus der anliegenden Tabelle "Übersicht Bestands- und Angebotsmiete, Spalte: Neuvermietungen" ergeben.
Mögliche Erhöhung des derzeitigen Regelbedarfe
Nach dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin – S 55 AS 9238/12 – ist die Höhe derderzeitigen Regelleistungen um € 32,46 zu gering, so dass die Regelungen nach dem SGB II nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind.
Diesbezüglich ist es erforderlich gegen den aktuellen Hartz IV-Bescheid ein
Rechtsmittel einzulegen, um mögliche Rückerstattungen zu wahren.
Sofern wir ein Rechtsmittel für Sie einlegen dürfen, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren
Nicht ausreichende Ermessensbegründung bei unter 25-jährigen Leistungsempfängern führt zur Rechtswidrigkeit des Hartz-IV-Bescheides.
Nach dem Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe - S 16 AS 92/12 ER führt die Formulierung " Eine Verkürzung des Minderungszeitraumes auf 6 Wochen ist nach Abwägung der in ihrem Fall vorliegenden Umständen mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt." zu einem Ermessensfehlgebrauch und damit zur Rechtswidrikeit des Bescheides